Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Recoplast AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Recoplast AG
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Recoplast AG kommen auf sämtliche Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen der Recoplast AG zur Anwendung. Sie gelten, sobald sie Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden, aber auch dann, wenn die Recoplast AG auf die AGB verweist, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe des Links auf die Webseite der Recoplast AG (www.recoplast.ch), wo der Text eingesehen werden kann. Bei einer mündlichen Bestellung ohne schriftliche Auftragsbestätigung gelten diese AGB zumindest für künftige Bestellungen dieses Kunden, wenn in der Rechnung oder auf dem Lieferschein der ersten Lieferung auf die AGB hingewiesen wird. Widersprechen individuelle Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Recoplast AG den Einkaufsbedingungen des Kunden vor.
Offerten | Preise
Die Offerten der Recoplast AG verstehen sich in jeder Beziehung freibleibend. Sie bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Recoplast AG. Alle Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz berechnet. Abweichungen bezüglich offerierter Gewichte und Materialbeschaffenheit berechtigen die Recoplast AG zur Neufestsetzung der Preise. Preisänderungen beim Rohmaterialeinkauf bleiben bis zur Auslieferung der Auftragsware vorbehalten.
Lieferung | Verpackung | Transport
Lieferungen erfolgen ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Recoplast AG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Lieferfrist
Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Kann Recoplast AG die vereinbarten Termine oder Fristen nicht einhalten, so teilt sie dies dem Kunden so früh als möglich mit. Betriebsstörungen, Arbeitsausstände oder Arbeitskampfmassnahmen, Mangel an Transportmitteln, höhere Gewalt (Überschwemmungen, Orkan, Erdrutsche etc.), Feuersbrunst, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Nichtverfügbarkeit von Rohmaterialien und Hilfsstoffen, auch im Betrieb der Recoplast AG, entbindet die Recoplast AG während der Dauer dieser Störungen und ihrer Auswirkungen entschädigungslos von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen und –fristen, ohne dass dadurch das Vertragsverhältnis aufgehoben würde. Aus anderen Gründen verspätete Lieferungen begründen nur dann Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, wenn Recoplast AG auch nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht liefert. Wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht (z.B. Abnahme von Mustern oder Bekanntgabe von technischen Spezifikationen etc.) nicht rechtzeitig erfüllt, so hat die Recoplast AG einen Anspruch auf entsprechende Erstreckung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden im Falle des Verzuges von Recoplast AG sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Gewährleistung | Haftung
Werden bei Anlieferung oder Bereitstellung Gewichtsdifferenzen, Beschädigungen Materialverlust usw. erkannt, muss dies in Gegenwart des LKW-Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Der Käufer muss die Ware binnen 5 Tagen nach Wareneingang oder Übergang der Verfügungsgewalt an ihn überprüfen, erforderlichenfalls durch Stichproben. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Tagen schriftlich zu rügen. Entdeckt der Kunde allfällige verdeckte Mängel später, so hat er diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäss aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns innert 10 Tagen vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Jede weitere Haftung von Recoplast AG, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, wird ausdrücklich wegbedungen. Die Produktion und der Handel mit Kunststoff-Produktionsreststoffen wie Mahlgut oder Regranulat inkl. nicht typgerechter Ware (NT-Ware) ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz grösster Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet. Dieses spiegelt sich im günstigen Preis wider. Der Käufer ist sich dieser Situation bewusst, wenn er statt Origininalware NT-Ware oder Regranulat ordert. Gelieferte Muster und Analysedaten beziehen sich auf die entnommenen und geprüften Mengen. Diese lassen aber nur bedingt Rückschluss auf eine Gesamtmenge zu, da die Werte innerhalb einer Charge Schwankungen aufweisen können. Für diese eventuell auftretenden Schwankungen übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung. Bedingungen für Lohnaufträge: Liefert der Auftraggeber Material zur Aufbereitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns als Auftragnehmer durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Verunreinigungen entstehen. Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Vorprodukte, Mahlgüter, Additive und Granulate erfolgt nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung. Die Ansprüche des Kunden aus mangelhafter Lieferung verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Lieferung.
Eigentumsvorgehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Recoplast AG. Falls nach der anwendbaren Rechtsordnung für die Begründung des Eigentumsvorbehalts der Eintrag in ein besonderes Verzeichnis oder Register erforderlich ist, darf die Recoplast AG diesen Registereintrag vornehmen lassen, ohne dass dazu irgendeine Einwilligung oder Ermächtigung des Bestellers erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn andere Rechtshandlungen erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Kann nach der anwendbaren Rechtsordnung kein Eigentumsvorbehalt begründet werden, stehen uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises alle Rechte zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung zu, welche nach dieser Rechtsordnung möglich ist. Wir sind ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um diese Rechte zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Ware, welche nicht vollständig bezahlt ist, darf weder veräussert, noch verpfändet, noch sicherheitshalber übereignet, noch sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Vorbehalten bleibt eine Veräusserung im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Bestellers. In diesem Fall tritt der Besteller seine Kaufpreisforderungen im Umfang des Zahlungsausstandes an uns ab.
Zahlungsbedingungen | Weitergabe von Kundendaten
Die Rechnungen von Recoplast AG werden innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Überschreitung dieser Frist tritt ohne Mahnung der Verzug ein und die Forderung wird zumindest zu 6% oder zum allfällig höheren Bankdiskontsatz am Zahlungsorte verzinslich. Die Rechnungen sind rein netto zu bezahlen. Recoplast AG behält sich vor, Zahlungserfahrungen mit Kunden an Wirtschaftsauskunfteien weiter zu geben.
Erfüllungsort | Gerichtsstand | anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Verpflichtungen gilt - vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung - der Sitz der Recoplast AG. Recoplast AG behält sich vor, Zahlungserfahrungen mit Kunden an Wirtschaftsauskunfteien weiter zu geben.